Das neue Aus- und Weiterbildungsgesetz ist seit dem 20.7.2023 verkündet und bietet Neuerungen bei der Weiterbildungsförderung für Beschäftigte und bei der Berufsausbildung.

Das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung hat zum Ziel, Weiterbildung leichter zugänglich zu machen. Weiterbildung soll zukünftig allen Beschäftigten offenstehen. Das Gesetz möchte Weiterbildung in der Transformation fördern und die Beschäftigten fit für die Arbeit von morgen machen (www.bmas.de sowie www.bundesregierung.de).

Für die Weiterbildungsverbünde und ihre Ziele – 1. Erhöhung der Weiterbildungsbeteiligung, 2. Stärkung der Vernetzung und Kooperation sowie 3. Optimierung der Weiterbildungsangebote – stellen wir kurz Neuerungen in Bezug auf die Weiterbildung und Qualifizierung von Beschäftigten von Unternehmen vor:

  • Ein neues Qualifizierungsgeld (§ 82a Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung) ab dem 1. April 2024. Der Deutsche Gewerkschaftsbund fasst zusammen: „Dort wo in der Transformation Arbeitsplätze verloren zu gehen drohen, kann zur Sicherung der betroffenen Arbeitsplätze auf ein neues Qualifizierungsgeld zurückgegriffen werden. Auf Basis einer Betriebsvereinbarung oder betriebsbezogenen Tarifvertrages werden Beschäftigte weiterqualifiziert, um ihre Beschäftigung im selben Unternehmen zu sichern.“ (DGB 2023, S. 1) Für die Gewährung des Qualifizierungsgeldes bei Kleinstbetrieben mit weniger als 10 Arbeitnehmer:innen genügt eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers (DGB 2023 S. 4).

„Während einer Freistellung für die Weiterbildung greift das Qualifizierungsgeld als Lohnersatzleistung auf dem Niveau des Kurzarbeitergeldes.“ (DGB 2023, S. 1) Die Arbeitgeber tragen die Kosten der Weiterbildung. Bei Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten gibt es zukünftig einen 100 %-Zuschuss zu den Lehrgangskosten, so dass die Kostenbeteiligung des Arbeitgebers entfällt.“ (DGB 2023, S. 6)

  • Sozialversicherungsbeiträge bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit werden über den 31. Juli 2023 hinaus ein weiteres Jahr zur Hälfte erstattet (DGB 2023, S. 7).
  • Weiterbildungsförderung für Unternehmen und Beschäftigte ab dem 1. April 2024: Durch feste und insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen erhöhte Fördersätze soll die Förderung für Unternehmen und Beschäftigte vereinfacht und attraktiver werden. Besondere Förderkonditionen greifen für ältere und Beschäftigte mit Behinderungen (DGB 2023, S. 1). So sollen zum Beispiel in Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten die Lehrgangskosten zur Qualifizierung dieser Zielgruppe zu 100 % übernommen werden (DGB 2023, S.6). „Eine Förderung wird zukünftig nicht mehr daran gebunden, dass „eine Betroffenheit der Tätigkeit vom Strukturwandel“ vorliegt oder die Förderung in einem Engpassberuf stattfindet.“ (DGB 2023, S. 1)

Für weiteres Interesse verlinken wir auf verschiedene Stellungnahmen und Bewertungen zum neuen Gesetz bzw. des vorangegangenen Gesetzentwurfs, der Sozialpartner (Bewertung zum verkündeten Gesetz – Deutscher Gewerkschaftsbund – DGB und Stellungnahme zum Gesetzentwurf -Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände – BDA) sowie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung – IAB, eine Forschungseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit (Stellungnahme zum Gesetzentwurf).

Zudem erwarten wir die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit mit wertvollen Informationen zur Umsetzung des Gesetzes, die voraussichtlich unter folgendem Link zu finden sein werden: Bundesagentur für Arbeit, Weisungssammlungen nach Rechtsnorm.

Quellen und weiterführende Links:

Institut für Forschung, Training und Projekte (IFTP)